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Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII): Der Überblick

Hilfen zur Erziehung (HzE) sind der Kern des SGB VIII. Personensorgeberechtigte haben Anspruch darauf, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe geeignet und notwendig ist. 2024 wurden in Deutschland rund 1,25 Millionen erzieherische Hilfen einschließlich § 35a geleistet.

Lesezeit ca. 3 Min · Stand September 2026

Die Anspruchsgrundlage: § 27

§ 27 SGB VIII begründet den Anspruch der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung. Art und Umfang richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; das engere soziale Umfeld soll einbezogen werden. § 27 Abs. 2 erlaubt Hilfen, die nicht ausdrücklich in §§ 28 bis 35 genannt sind, zum Beispiel flexible oder heilpädagogische Angebote. In Preislisten von Trägern taucht deshalb häufig „§ 27 Abs. 2“ als eigene Hilfeart auf.

Die Hilfearten im Überblick

§HilfeartFormZielgruppe
28ErziehungsberatungambulantFamilien, Kinder, Jugendliche
29Soziale Gruppenarbeitambulantältere Kinder, Jugendliche
30Erziehungsbeistand, BetreuungshelferambulantKinder, Jugendliche
31Sozialpädagogische FamilienhilfeambulantFamilien
32Erziehung in einer TagesgruppeteilstationärKinder
33Vollzeitpflegestationär (Pflegefamilie)Kinder, Jugendliche
34Heimerziehung, sonstige betreute WohnformstationärKinder, Jugendliche
35Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuungambulant oder stationärJugendliche

Dazu kommen § 35a (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche), der formal keine Hilfe zur Erziehung ist, aber vom Jugendamt bewilligt und meist von denselben Trägern erbracht wird, und § 41 (Hilfe für junge Volljährige), der die genannten Hilfen über die Volljährigkeit hinaus verlängert.

Ambulant, teilstationär, stationär

Ambulante Hilfen finden im Lebensumfeld der Familie statt und werden in Fachleistungsstunden bewilligt. Teilstationäre Hilfen (Tagesgruppe) und stationäre Hilfen (Heim, betreutes Wohnen) werden mit Tagessätzen vergütet und unterliegen den Vereinbarungen nach §§ 78a ff. Für ambulante Träger ist die Unterscheidung wichtig, weil Software, Abrechnungslogik und Dokumentation sich unterscheiden: Wer Fachleistungsstunden erbringt, braucht Kontingent- und Zeitkontrolle; wer Tagessätze abrechnet, braucht Belegungstage.

Die Zahlen

Die Hilfen zur Erziehung sind der größte Ausgabenposten der Kinder- und Jugendhilfe außerhalb der Kindertagesbetreuung. 2024 gaben die öffentlichen Träger rund 19,6 Milliarden Euro für Hilfen zur Erziehung aus, davon etwa 1,5 Milliarden für die Sozialpädagogische Familienhilfe. Die Zahl der ambulanten Hilfen steigt seit Jahren; entsprechend wächst der Bedarf an Trägern, die sie erbringen können.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Erziehung?

Die Personensorgeberechtigten, in der Regel die Eltern. Junge Volljährige haben einen eigenen Anspruch nach § 41.

Ist § 35a eine Hilfe zur Erziehung?

Nein, § 35a ist Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung. Zuständig ist aber ebenfalls das Jugendamt, und die Hilfe wird häufig als ambulante Leistung von denselben Trägern erbracht.

Können mehrere Hilfearten gleichzeitig laufen?

Ja, etwa SPFH für die Familie und eine Erziehungsbeistandschaft für ein Kind. Jede Hilfe hat dann eine eigene Bewilligung, ein eigenes Kontingent und eine eigene Abrechnung.

So läuft es in Klify

  • Hilfearten werden vom Träger frei angelegt (§ 30, § 31, § 35a, § 27 Abs. 2 und weitere) und je Jugendamt mit Preis und Abrechnungseinheit versehen.
  • Jede Bewilligung ist ein eigener Vorgang mit eigenem Kontingent; mehrere Hilfen je Klient sind möglich.
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