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Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII)

Der Erziehungsbeistand arbeitet mit dem Kind oder Jugendlichen selbst, nicht in erster Linie mit der Familie. Er soll bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen helfen, die Verselbstständigung fördern und dabei den Lebensbezug zur Familie erhalten.

Lesezeit ca. 3 Min · Stand September 2026

Ziel und Abgrenzung

§ 30 SGB VIII sieht den Erziehungsbeistand und den Betreuungshelfer vor. Beide unterstützen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds; die Selbstständigkeit soll gefördert und die Bindung zur Familie erhalten werden. Der Betreuungshelfer wird historisch vor allem im Zusammenhang mit jugendrichterlichen Weisungen (§ 10 JGG) eingesetzt. Gegenüber der SPFH (§ 31) liegt der Unterschied im Adressaten: hier der junge Mensch, dort die Familie.

Typische Aufgaben

  • Regelmäßige Einzelkontakte, oft außerhalb der Wohnung: Freizeit, Schule, Ausbildung
  • Unterstützung bei Schulproblemen, Bewerbungen, Ausbildungssuche
  • Arbeit an Konflikten mit Eltern, Gleichaltrigen, Schule
  • Begleitung zu Terminen, Aufbau einer Tagesstruktur
  • Bei Betreuungshelfern: Erfüllung von Weisungen, Kontakt zur Jugendgerichtshilfe

Umfang und Abrechnung

Der Umfang ist geringer als bei der SPFH: häufig 3 bis 8 Fachleistungsstunden pro Woche, bei Jugendlichen mit hohem Bedarf auch mehr. Die Abrechnung erfolgt nach Fachleistungsstunden zu dem Satz, den das Jugendamt für § 30 vereinbart hat; er kann vom SPFH-Satz abweichen. Da Kontakte oft außerhalb fester Zeiten stattfinden, sind Zeitüberschneidungen und Wochenkontingente die typischen Fehlerquellen.

Häufige Fragen

Ab welchem Alter kommt eine Erziehungsbeistandschaft infrage?

Es gibt keine feste Grenze; typisch sind Kinder ab dem Schulalter und Jugendliche. Für junge Volljährige läuft die Hilfe über § 41 weiter.

Können § 30 und § 31 parallel laufen?

Ja, etwa SPFH für die Familie und ein Erziehungsbeistand für einen Jugendlichen. Jede Hilfe hat eine eigene Bewilligung und wird getrennt abgerechnet.

Wer stellt den Kontakt zur Schule her?

Der Erziehungsbeistand kann mit Einverständnis der Sorgeberechtigten mit Schule und Ausbildungsstelle zusammenarbeiten; die Kooperation ist Teil der Hilfe.

So läuft es in Klify

  • § 30 als eigene Hilfeart mit eigenem Satz je Jugendamt; Wochen- und Monatskontingent je Fall.
  • Einsatzort und Kontaktart je Gespräch; Zeitüberschneidungen werden beim Speichern abgewiesen.
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