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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII)

Kinder und Jugendliche, deren seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dadurch beeinträchtigt ist oder droht, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Zuständig ist das Jugendamt.

Lesezeit ca. 3 Min · Stand September 2026

Voraussetzungen

Zwei Bedingungen müssen zusammentreffen: eine Abweichung der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate besteht, und eine dadurch bedingte oder drohende Beeinträchtigung der Teilhabe. Die erste Bedingung stellt nach § 35a Abs. 1a ein Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, ein Kinder- und Jugendpsychotherapeut oder ein Arzt beziehungsweise Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen fest; über die Teilhabebeeinträchtigung entscheidet das Jugendamt. Häufige Diagnosen sind Autismus-Spektrum-Störungen, ADHS mit sekundären Störungen, Angst- und depressive Störungen, Lese-Rechtschreib- oder Rechenstörungen mit seelischer Folge.

Typische ambulante Leistungen

  • Schulbegleitung (Integrationshilfe): eine Person begleitet das Kind im Unterricht; Abrechnung oft je Schulstunde oder Anwesenheitstag, gebunden an den Schulkalender.
  • Pädagogische Einzelfallhilfe: aufsuchende Begleitung ähnlich § 30, mit therapienahen Anteilen.
  • Autismusspezifische Förderung, Lerntherapie: meist in Praxisräumen, nach Fachleistungsstunden.
  • Sozialpädagogische Begleitung in Familie und Schule: Kombination aus Elternarbeit und Kontakt zur Schule.

In Preislisten erscheinen deshalb mehrere Varianten desselben Paragrafen, etwa „§ 35a Eingliederungshilfe“ und „§ 35a Pädagogische Begleitung“, jeweils mit eigenem Satz.

Abgrenzung zu SGB IX

Für Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung ist der Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX zuständig, nicht das Jugendamt; bei Mehrfachbehinderungen gibt es Abgrenzungsfragen, die das SGB VIII über § 10 Abs. 4 regelt. Viele ambulante Träger arbeiten in beiden Systemen und führen daher SGB-IX-Leistungen wie Frühförderung (§§ 79, 113 SGB IX) oder Schulassistenz mit eigenen Preisen und anderen Kostenträgern.

Abrechnung

Wie bei den Hilfen zur Erziehung wird ambulant nach Fachleistungsstunden oder Einheiten abgerechnet. Bei Schulbegleitung sind Ferien, Krankheitstage des Kindes und Ausfallregelungen zu beachten; die Vereinbarung sollte klären, ob Ausfallzeiten vergütet werden. Der Leistungsnachweis enthält häufig zusätzlich eine Bestätigung der Schule.

Häufige Fragen

Wer stellt die Diagnose für § 35a?

Ein Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, ein Kinder- und Jugendpsychotherapeut oder ein Arzt beziehungsweise Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt darf die Diagnose nicht selbst stellen.

Ist Schulbegleitung immer § 35a?

Nein. Bei seelischer Behinderung ist das Jugendamt zuständig (§ 35a), bei körperlicher oder geistiger Behinderung der Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX.

Wie lange läuft eine § 35a-Hilfe?

Solange die Voraussetzungen vorliegen; die Bewilligung wird wie bei anderen Hilfen regelmäßig überprüft, bei Schulbegleitung oft schuljahresweise.

So läuft es in Klify

  • § 35a und seine Varianten als eigene Hilfearten mit eigenem Satz; SGB-IX-Leistungen mit anderen Kostenträgern im selben System.
  • Ausgefallene Termine mit Grund, damit Ferien und Krankheitstage im Nachweis sichtbar sind.
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