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Begleiteter Umgang (§ 18 Abs. 3 SGB VIII)

Wenn Umgangskontakte nicht ohne Weiteres stattfinden können, etwa nach Trennung mit hohem Konflikt, nach Gewalt oder langer Kontaktpause, kann das Jugendamt begleiteten Umgang anbieten. Eine Fachkraft ist bei den Treffen anwesend und schützt das Kind.

Lesezeit ca. 3 Min · Stand September 2026

Rechtsgrundlage

§ 18 Abs. 3 SGB VIII gibt Kindern, Jugendlichen und Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Der begleitete Umgang ist die praktische Form dieser Unterstützung, wenn ein Umgang ohne Begleitung dem Kindeswohl nicht entspricht. Häufig ordnet das Familiengericht nach § 1684 Abs. 4 BGB an, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten stattfinden darf; das Jugendamt beauftragt dann einen Träger.

Ablauf

  1. Vorgespräche mit beiden Elternteilen und dem Kind; Vereinbarung von Regeln, Ort und Rhythmus.
  2. Begleitete Treffen, meist wöchentlich oder vierzehntägig, ein bis drei Stunden, in Räumen des Trägers oder im Umfeld des Kindes.
  3. Kurzprotokoll je Treffen: Verlauf, Verhalten, besondere Vorkommnisse.
  4. Auswertungsgespräche und Bericht an Jugendamt beziehungsweise Gericht; Ziel ist häufig der Übergang in unbegleiteten Umgang.

Dokumentation und Abrechnung

Da die Protokolle in gerichtlichen Verfahren verwendet werden können, sind sie sachlich, zeitgenau und ohne Wertung zu führen. Abgerechnet wird nach Fachleistungsstunden oder je Termin, inklusive Vor- und Nachbereitung, je nach Vereinbarung. Ausgefallene Termine (Absage eines Elternteils, Krankheit des Kindes) sind besonders sorgfältig zu dokumentieren, weil sie im Verfahren eine Rolle spielen und weil viele Vereinbarungen Ausfallregelungen enthalten.

Häufige Fragen

Wer entscheidet über begleiteten Umgang?

Das Jugendamt bewilligt die Leistung; die Anordnung, dass Umgang nur begleitet stattfinden darf, trifft häufig das Familiengericht.

Wie lange dauert begleiteter Umgang?

Meist einige Monate bis ein Jahr, mit dem Ziel des Übergangs in unbegleiteten Umgang. Die Dauer wird regelmäßig überprüft.

Darf die Fachkraft eingreifen?

Ja, sie schützt das Kind und kann ein Treffen abbrechen, wenn die vereinbarten Regeln verletzt werden.

So läuft es in Klify

  • § 18 als Hilfeart mit Abrechnung je Stunde oder Termin; ausgefallene Termine mit Grund im Nachweis.
  • Protokolle je Treffen mit Datum, Dauer, Beteiligten und Verlauf in der Klientenakte.
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